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Von Aachen über Düren bis zur Kölner Bucht

Bestellerprinzip

Mit Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) ab 1. Juni 2015 gelten zwei grundlegende Neuerungen bei der Neuvermietung von Wohnungen. Erstens tritt  die Mietpreisbremse in Kraft. Zweitens gilt bei der Bezahlung der Maklerprovision das so genannte Bestellerprinzip. Das heißt, bei der Mietwohnungsvermittlung wird die Maklerhonorierung in fast allen Fällen vom Mieter auf den Vermieter übertragen. Ziel ist es, dass derjenige, der den Makler bestellt und beauftragt, also in der Regel der Vermieter, diesen auch bezahlt.

In diesem Zusammenhang darf darauf verweisen werden, dass die Mietpreisbremse nur in angespannten und ausgewählten Regionen seine Anwendung findet, das Bestellerprinzip indes flächendecken für ganz Deutschland gilt.

Das Wichtigste in Kürze zusammengefasst:

  • Seit dem 1. Juni 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnungen. Demnach zahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat – meist der Vermieter/Eigentümer
  • Mieter zahlen grundsätzlich keine Vermittlungsprovision mehr, es sei denn, sie haben den Makler ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail beauftragt und dieser ist ausschließlich für den Mieter tätig.
  • Die neue „Mietpreisbremse“ soll Mieter in Ballungsgebieten entlasten. Sie begrenzt die Mieten bei Neuvermietung in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.